Schatzsuche in Nordrhein-Westfalen

Genehmigung

Grundsätzlich ist ein Schatz laut § 984 BGB eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der  Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Grundsätzlich bedarf das Suchen nach Schätzen, das Ausgraben
von Schätzen sowie das Heben von Schätzen in NRW keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich das Graben nach Bodendenkmälern und das Bergen von Bodendenkmälern aus Gewässern sowie das Graben in Grabungsschutzgebieten bedarf einer amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 13 und § 14 Denkmalschutzgesetz NRW.

Wie angesprochen, ist das Ausgraben von Artefakten grundsätzlich legal. Das Behalten von Artefakten ist, wie bei jedem Gegenstand, grundsätzlich legal, solange es sich um das Eigentum der Person handelt. Lediglich das Ausgraben von Bodendenkmälern oder Grabungen in  Grabungsschutzgebieten bedürfen einer amtlichen Genehmigung.

Verkaufen von Schätzen

Grundsätzlich ist das Verkaufen von Schätzen vollkommen legal, solange es sich um das Eigentum des Verkäufers handelt. Wird hingegen ein Denkmal (eine besondere Form des Schatzes, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht) veräußert, muss dies der Unteren Denkmalbehörde  angezeigt werden, nachzulesen in § 10 Denkmalschutzgesetz NRW.

Sondengängern

Die falsche Verdächtigung ist nach § 164 StGB, die üble Nachrede nach § 186 StGB und die Verleumdung nach § 187 StGB strafbar. Wer Sondengängern begegnet, sollte sich informieren, ob an der Stelle ein geschütztes Areal (Bodendenkmal oder Grabungsschutzgebiet) vorliegt. Die Sucher benötigen eine amtliche Genehmigung nur, wenn diese nach Bodendenkmälern oder in Grabungsschutzgebieten graben.

Schatzgräberei

Die sogenannte „Schatzgräberei“ ist grundsätzlich legal und keinesfalls eine Straftat. Lediglich das Graben nach Bodendenkmälern oder das Graben in Grabungsschutzgebieten bedarf einer amtlichen Genehmigung, andernfalls begehe man lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Für Ordnungswidrigkeiten (wie z. B. das Falschparken) ist die Verwaltungsbehörde zuständig und nicht die Staatsanwaltschaft. Somit bedürfe es allenfalls eines eigenen Ansprechpartners der zuständigen Verwaltungsbehörde.

Auszüge aus der Gegendarstellung der Deutsche Sondengänger Union (www.dsu-online.de), vom 18. Februar 2015 gegen den Kölner Stadt-Anzeiger