Schatzsuche in Baden-Württemberg

Genehmigung

Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen in Baden-Württemberg bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 21 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg.

Schatzfund

Grundsätzlich gehört ein Bodenfund, in der Rechtssprache Schatzfund genannt, gemäß der hadrianischen Teilung aus § 984 Bürgerliches Gesetzbuch hälftig dem Finder, hälftig dem Eigentümer des
Grundstücks, in welchem der Bodenfund gelegen hat. Laut dem Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale in Baden-Württemberg werden Bodenfunde nur zu einem Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden
wissenschaftlichen Wert haben. Alle anderen Bodenfunde gehören nicht dem Land.

Schatzgräberei

Die sogenannte „Schatzgräberei“ ist grundsätzlich legal und keinesfalls eine Straftat. Lediglich das Graben nach Bodendenkmälern oder das Graben in Grabungsschutzgebieten bedarf einer amtlichen Genehmigung, andernfalls begehe man lediglich eine Ordnungswidrigkeit (wie z. B. das Falschparken).

Auch das ausgraben von Artefakten ist ebenso grundsätzlich legal. Das Behalten von Artefakten ist, wie
bei jedem Gegenstand, grundsätzlich legal, solange es sich um das Eigentum der Person handelt.

Wer Sondengängern begegnet, sollte sich informieren, ob an der Stelle ein geschütztes Areal (Bodendenkmal oder Grabungsschutzgebiet) vorliegt.

Nicht alle Bodenfunde gelten automatisch als archäologische Kulturdenkmale. Bodenfunde werden nur zu einem Kulturdenkmale oder Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Somit wird nicht jeder Bodenfund gleich Eigentum des Baden-Württemberg.

Ordnungswidrigkeit

Nur wer Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken durchführt, bedarf der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 21 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg. Personen, die nach Bodenfunde suchen welche keine Kulturerbe sind wie z.B. verlorene Ringe, neuzeitliche Münzen usw. begehen keine Ordnungswidrigkeit und werden nicht bestraft.

Zusammenfassung

Die Suche nach Bodenfunden in Baden-Württemberg ist generell nicht genehmigungspflichtig. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 21 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg.

Auszüge aus der Gegendarstellung der Deutsche Sondengänger Union (www.dsu-online.de), vom 22. April 2015 gegen die Badischer Verlag GmbH & Co. KG